Ein Auto-Käufer hatte bei einem Händler in den USA eine Corvette in der Farbe „Le Mans Blue Metallic“ bestellt. Der Händler lieferte die Corvette jedoch in schwarz. Da der Käufer hierfür nicht zahlen wollte, wurden die Gerichte bemüht.
Der BGH entschied am 17.02.2010 (Az. VIII ZR 70/07), dass die Lieferung eines Fahrzeuges in einer anderen als der bestellten Farbe einen erheblichen Sachmangel und damit eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt. Die Richter begründeten dies damit, weil die Farbe maßgeblich das Erscheinungsbild eines Autos bestimmt und deshalb zu den maßgeblichen Gesichtspunkten der Kaufentscheidung gehört.
Allerdings wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil zu klären ist, ob sich die Vertragsparteien nicht nachträglich doch auf die Lieferung eines schwarzen Fahrzeuges geeinigt hatten.
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