Vielleicht haben Sie bereits in den Nachrichten davon gehört oder in der Zeitung gelesen: der Bundesgerichtshof hat kürzlich darüber entschieden, dass Vertragsmuster, welche für den “Autokauf unter Privatleuten” erhältlich sind, auch weiterhin benutzt werden können.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger aus NRW im Mai 2007 einen Gebrauchtwagen von einer Frau gekauft. Beide hatten sich zuvor darüber verständigt, wer von ihnen das Vertragsformular besorgt. Da die Verkäuferin bereits ein Formular von ihrer Versicherung vorliegen hatte, einigten sich Käufer und Verkäuferin darauf, dieses Vertrags-Formular zu benutzen. Dieses Vertrags-Muster enthielt u.a. folgende Haftungs-Ausschluss-Klausel: “Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen.” An dieser Regelung wurde der folgende Streitfall aufgehängt.
Der Käufer meldete sich nach dem Autokauf bei der Verkäuferin und verlangte einen Teil des Kaufpreises von ihr zurück, da das Auto wohl einen erheblichen Unfallschaden gehabt habe, auf den ihn die Vorbesitzerin nicht explizit hingewiesen hatte. Den Haftungsausschluss, der Bestandteil des Kaufvertrags war, wollte er so nicht mehr akzeptieren und verwies auf die “Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen”. Er meinte, die Verkäuferin hätte die Haftung zu Unrecht ausgeschlossen und müsste ihm im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung eine Entschädigung zahlen.
Der BGH sah das anders und meinte in seinem Urteil, den Beteiligten sei es darum gegangen, als juristische Laien ihr Geschäft abzusichern. Wer letztlich das Vertragsmuster mitgebracht habe, sei “eher ein zufälliges Ereignis”, sagten die Richter. Die Verkäuferin habe den Vertrag also nicht aktiv zu ihrem Vorteil gestaltet.
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