probefahrt unfall haftet schadenSchon nach wenigen Metern Ihrer Probefahrt passiert es: Sie haben einen Unfall gebaut. Und nun? Müssen Sie den Schaden zahlen oder zumindest einen Teil? Ist das Auto überhaupt versichert? Werden Ihre KFZ-Versicherungsbeiträge zukünftig steigen?

Generell gilt: Wenn das Fahrzeug zugelassen ist (erkennbar an den Nummernschildern, auch an den roten Kurzzulassungs-Kennzeichen), dürfen Sie davon ausgehen, dass eine Haftpflichtversicherung besteht. Diese würde dann alle Schäden, die Dritte bei dem Unfall erleiden, regulieren.

NICHT zahlen wird die Versicherung allerdings, wenn Sie als Fahrer “grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben”, also beispielsweise alkoholisiert gefahren sind oder die vorgeschriebene Höchstgeschwindkeit überschritten haben.

Probefahrt bei einem Autohaus oder -Händler

Autohändler versichern ihre Wagen in der Regel mit einer Vollkasko. Das bedeutet, auch der Blechschaden am Testwagen wird von der Versicherung bezahlt – egal, wer gefahren ist und wer Schuld hat.

Vorteil: Da der Wagen zum Zeitpunkt des Unfalls über das Autohaus versichert war, wird Ihre Schadensfreiheitsklasse bei der KFZ-Versicherung NICHT angehoben.

Probefahrten mit privaten Gebrauchtfahrzeugen

Hier sieht die Sache vollkommen anders aus: Einen Schaden an einem privaten Fahrzeug muss nämlich der Probefahrer erstatten – es sei denn Sie haben sich vorab mit dem Verkäufer (=Fahrzeughalter) schriftlich anders geeinigt.

Als Privatverkäufer sollten Sie sich unbedingt den Führerschein vom Kaufinteressenten zeigen lassen, da ansonsten die Versicherung nach einem Unfall die Zahlung verweigern wird oder die Kommunikation im Falle eines Fahrzeugdiebstahls bei der Probefahrt mit dem Versicherer sich eher problematisch gestalten wird.

Ebenso sollten Sie darauf achten, dass bei der Probefahrt nicht gegen die Versicherungsbedingungen Ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung verstoßen wird. Beispielhaft sei hier auf das „Alter des jüngsten Fahrers“ oder einen bestimmten Fahrerkreis hingewiesen.

Fazit: Alles in allem sollten Käufer und Verkäufer entsprechende Vereinbarungen über Probefahrt und die Haftung für eventuell eintretende Schäden schriftlich treffen.

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Foto: Unfall.in.PB.JPG, Wikimedia/Patric Duletzki (cc)